Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: 13 U 140/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
BGB § 611 | |
BGB § 612 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
13 U 140/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger
am 16. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Oktober 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 12 O 155/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Urteilssumme aus §§ 611, 612 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten rechtlich als Dienstvertrag iSd § 611 BGB einzuordnen. Daraus schuldet die Beklagte die vereinbarte Vergütung. Zur näheren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils und des Beschlusses des Senats vom 17. April 2008 verwiesen. Die von der Beklagten mit ihrer Berufung erhobenen Angriffe rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht. Darauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 17.4.2008 bereits ausführlich hingewiesen. Trotz Fristverlängerung bis zum 23.5.2008 hat die Beklagte ihrerseits die Gelegenheit nicht genutzt, zu den Hinweisen im Beschluss des Senats vom 17.4.2008 Stellung zu nehmen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, von dem im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsstandpunkt abzuweichen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.